Zeiterfassungspflicht 2026. Gesetz, BAG-Urteil, Bußgelder, Umsetzung.
Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber in Deutschland zur lückenlosen Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet. Der komplette Guide — Rechtsgrundlagen (EuGH, BAG, ArbZG, MiLoG), was konkret erfasst werden muss, welche Bußgelder drohen, wo die ArbZG-Novelle steht und was Sie als Geschäftsführer:in jetzt umsetzen sollten. Ohne Juristendeutsch.
- BAG 1 ABR 22/21
- ArbZG §3 §4 §5 §16 · §17 MiLoG
- EuGH C-55/18 (CCOO)
Die Kurzfassung — wer, was, wann
Alle Arbeitgeber in Deutschland sind seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) zur lückenlosen Erfassung der gesamten Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer:innen verpflichtet — unabhängig von Branche, Tarifbindung oder Unternehmensgröße. Die Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit dem Urteil des EuGH C-55/18 (CCOO) von 2019. Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit; daraus folgen Pausen, Ruhezeiten und zuschlagsrelevante Zeiten. Für Minijobs und Branchen nach § 2a SchwarzArbG gilt zusätzlich § 17 MiLoG (Aufzeichnung binnen 7 Tagen). Aufbewahrung mindestens zwei Jahre (§ 16 ArbZG). Bußgelder bis 30.000 € (§ 22 ArbZG, § 21 MiLoG). Eine konkretisierende ArbZG-Novelle befindet sich seit längerem im Gesetzgebungsverfahren — den aktuellen Stand bitte mit Steuerberater oder Anwalt prüfen.
- Pflicht seit
- 13.09.2022 (BAG-Beschluss)
- Geltungsbereich
- alle Arbeitgeber, alle Branchen, alle Größen
- Was
- Beginn, Ende, Dauer · daraus: Pausen, Ruhezeit
- Aufbewahrung
- mindestens 2 Jahre (§16 ArbZG)
- Bußgeld
- bis 30.000 € (§22 ArbZG)
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fällen bitte Steuerberater oder Anwalt konsultieren.
1. Die Rechtsgrundlage. Vier Quellen, ein Ergebnis.
EuGH-Urteil C-55/18 (CCOO), 14.05.2019
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Arbeitgeber zur Einrichtung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems" zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten. Das Urteil war der Startschuss für die deutsche Diskussion — in Deutschland fehlte zu diesem Zeitpunkt die explizite gesetzliche Grundlage.
BAG-Beschluss 1 ABR 22/21, 13.09.2022
Das Bundesarbeitsgericht zog die Konsequenz aus dem EuGH-Urteil und stellte fest: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich bereits heute aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) — auch ohne explizite ArbZG-Regelung. Damit gilt die Pflicht seit dem 13.09.2022 unmittelbar für alle Arbeitgeber in Deutschland.
Wichtig: Der Beschluss ist kein „kommt 2026" — er gilt seit fast vier Jahren. Wer noch keine Zeiterfassung eingeführt hat, ist heute schon nicht compliant.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Das ArbZG regelt die inhaltlichen Anforderungen an die Arbeitszeit selbst. Aus dem ArbZG ergibt sich, was eine korrekte Zeiterfassung können muss:
- § 3 ArbZG — Tagesarbeitszeit max. 8 Stunden, ausnahmsweise bis 10 Stunden. Eine Zeiterfassung muss Tageslimits prüfen können.
- § 4 ArbZG — Pausenpflicht: 30 Minuten bei mehr als 6 h, 45 Minuten bei mehr als 9 h. Eine Zeiterfassung muss Pausenabzug rechnen können.
- § 5 ArbZG — Ruhezeit zwischen Schichten: mindestens 11 Stunden. Eine Zeiterfassung muss Ruhezeit zwischen aufeinanderfolgenden Schichten erkennen.
- § 16 ArbZG — Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen über die Mehrarbeit (über 8 Stunden hinaus): mindestens zwei Jahre. In der Praxis werden vollständige Aufzeichnungen aufbewahrt — schon wegen Lohnabrechnung und Steuerprüfung.
Mindestlohngesetz (§ 17 MiLoG) — die oft übersehene vierte Quelle
Unabhängig vom BAG-Beschluss gilt seit 2015 eine explizite Dokumentationspflicht aus dem Mindestlohngesetz: Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und für Beschäftigte in den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (u. a. Baugewerbe, Gaststätten und Beherbergung, Gebäudereinigung, Speditions- und Logistikbereich, Fleischwirtschaft) müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Diese Pflicht prüft nicht das Gewerbeaufsichtsamt, sondern der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) — unangekündigt. Verstöße sind nach § 21 MiLoG mit Bußgeldern bis 30.000 € bewehrt. Wer Minijobber beschäftigt und die Stunden nur mündlich oder gar nicht dokumentiert, hat also schon heute ein konkretes, bußgeldbewehrtes Problem — ganz ohne ArbZG-Novelle.
2. Wer ist verpflichtet?
Alle Arbeitgeber in Deutschland. Ohne Ausnahme nach Größe, Branche oder Tarifbindung. Verpflichtet ist die juristische Person bzw. der/die Geschäftsführer:in als gesetzliche:r Vertreter:in. Persönliche Haftung ist bei groben Verstößen möglich.
Erfasst werden muss die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer:innen im Sinne des ArbZG. Das umfasst sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte, Werkstudenten, Auszubildende. Nicht-erfasst werden müssen leitende Angestellte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG (Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter mit weitgehender Personalverantwortung).
Eine geplante Größenausnahme (Erleichterung für Kleinstbetriebe unter 10 MA) wurde in der ArbZG-Novelle diskutiert. Stand Juli 2026 ist der Gesetzgebungsverlauf nicht abschließend — bitte aktuelle Lage mit Steuerberater oder Anwalt verifizieren. Bis zu einer expliziten gesetzlichen Erleichterung gilt die BAG-Pflicht für alle. Details zum Verfahrensstand in Abschnitt 5.
3. Was muss erfasst werden?
Aus dem BAG-Beschluss und dem EuGH-Urteil ergibt sich der Mindestumfang:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Arbeitszeit
Daraus zwingend abzuleiten:
- Pausenzeiten (zur Berechnung der Netto-Arbeitszeit nach § 4 ArbZG)
- Ruhezeit zwischen Schichten (Verstoßerkennung nach § 5 ArbZG)
- Mehrarbeit über 8 Stunden hinaus (§ 16 ArbZG verlangt Aufzeichnung)
Über das ArbZG hinaus für die Lohnabrechnung relevant:
- Sa/So/Feiertag und Nachtarbeitszeiten (Zuschlagsberechnung)
- Urlaubs- und Krankheitstage (Abgrenzung zur Arbeitszeit)
- Schichtmodelle und Soll-Arbeitszeit (für Saldoberechnung)
4. Wie muss erfasst werden?
Der BAG-Beschluss sagt nicht explizit „elektronisch". Praktisch sind die Anforderungen aber kaum noch papier-praktikabel:
- Objektiv und verlässlich (EuGH): nicht manipulierbar im Nachhinein
- Zugänglich: für die Mitarbeitenden einsehbar
- Revisionssicher: Änderungen nur mit Wer/Was/Wann/Warum dokumentiert (GoBD-Logik)
- Aufbewahrungsfähig: mindestens 2 Jahre, in der Praxis länger
Excel-Stundenzettel scheitern in der Praxis oft an Revisionssicherheit und Manipulationsfestigkeit. Bei Steuerprüfungen oder Streitigkeiten mit dem Betriebsrat werden Excel-Erfassungen häufig als unzureichend gewertet.
Erfassungsmethoden im Vergleich
| Methode | Erfüllt EuGH-Kriterien? | Revisionssicher? | Laufender Aufwand |
|---|---|---|---|
| Papier-Stundenzettel | Formal möglich, praktisch fehleranfällig | Nein | Hoch (übertragen, prüfen, archivieren) |
| Excel-Tabelle | Grenzwertig — nachträglich änderbar | Nein (keine Änderungshistorie) | Hoch (Doppelerfassung zur Lohnabrechnung) |
| Zeiterfassungs-App (Smartphone) | Ja, bei seriösem Anbieter | Je nach Anbieter (Audit-Trail prüfen) | Gering — setzt Smartphone-Nutzung voraus |
| Digitales Terminal + Cloud (z. B. RFID-Stempeluhr) | Ja | Ja (Audit-Log nach GoBD-Logik) | Gering — stempeln, Rest läuft automatisch |
Einordnung nach ARNIO-Praxiserfahrung im Mittelstand; im Einzelfall entscheiden Ausgestaltung und Anbieter. Welche Terminal-Klassen es gibt, zeigt der Stempeluhr-Vergleich.
„Ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit." — EuGH C-55/18 (CCOO), 14.05.2019
5. Wo steht die ArbZG-Novelle?
Seit dem BAG-Beschluss wird an einer Konkretisierung im Arbeitszeitgesetz gearbeitet. Der Referentenentwurf des BMAS (erstmals April 2023) sieht im Kern vor: elektronische Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung, Übergangsfristen nach Unternehmensgröße, Erleichterungen für Kleinbetriebe sowie Tariföffnungsklauseln (u. a. für Vertrauensarbeitszeit).
Stand Juli 2026 ist die Novelle nicht verabschiedet. Zwei Dinge sind trotzdem sicher: Erstens gilt die Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss unabhängig davon bereits heute. Zweitens deutet die gesamte Verfahrensrichtung auf elektronische Erfassung — wer jetzt ein revisionssicheres digitales System einführt, erfüllt die aktuelle Pflicht und muss bei Inkrafttreten der Novelle nicht nachrüsten. Den tagesaktuellen Verfahrensstand verifizieren Sie bitte mit Steuerberater oder Fachanwalt.
6. Was passiert bei Verstoß? Bußgelder im Überblick.
Bußgelder
Nach § 22 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 30.000 € bewehrt. Das gilt zum Beispiel bei:
- Nicht-Aufzeichnung von Mehrarbeit
- Verletzung der Pausenpflicht
- Verletzung der Ruhezeit
- Verletzung der Aufbewahrungspflicht (§ 16 ArbZG)
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Rahmen |
|---|---|---|
| Verstöße gegen Arbeitszeit-, Pausen-, Ruhezeit- und Aufzeichnungsregeln | § 22 ArbZG | Bußgeld bis 30.000 € |
| Fehlende/verspätete Aufzeichnung bei Minijobs und § 2a-SchwarzArbG-Branchen | § 21 MiLoG (i. V. m. § 17 MiLoG) | Bußgeld bis 30.000 € |
| Vorsätzliche/fahrlässige Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft | § 23 ArbZG | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Missachtung vollziehbarer Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde | § 25 ArbSchG | Bußgeld bis 30.000 € |
Strafrechtliche Konsequenzen
Nach § 23 ArbZG kann bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft sogar eine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden. Persönliche Haftung der Geschäftsführung ist möglich, wenn Pflichtverletzungen ihr zugerechnet werden können.
Praktische Folgen
Über die formalen Sanktionen hinaus haben Verstöße praktische Konsequenzen:
- Beweislast-Umkehr: bei fehlender Erfassung gilt im Streitfall der vom Arbeitnehmer behauptete Stundenstand als gegeben
- Beanstandungen bei Steuer- und Lohnsteuer-Außenprüfung
- Konflikte mit Betriebsrat / Personalrat
- Reputations- und Audit-Risiken bei Großkunden mit Lieferantenanforderungen
7. Was ist eine ArbZG-konforme Zeiterfassung?
Eine Zeiterfassung, die der BAG- und ArbZG-Logik gerecht wird, sollte folgende Funktionen ab Werk leisten:
- Vollständige Erfassung aller Arbeitnehmer:innen, an allen Standorten, in allen Schichten
- Verstoßerkennung nach §3 (Tageslimit), §4 (Pausen), §5 (Ruhezeit)
- Audit-Trail revisionssicher (jede Änderung dokumentiert nach GoBD-Logik)
- 2-Jahres-Aufbewahrung (§16 ArbZG) mit verschlüsselten Backups
- Selbstservice für Mitarbeitende: Einsicht in eigene Daten (EuGH-Anforderung „zugänglich")
- Manipulationssicherheit: keine nachträgliche Veränderung ohne Spur
- DSGVO-konform: AVV nach Art. 28 DSGVO, Hosting in der EU oder Deutschland
zeitWerk365 erfüllt diese Anforderungen ab Werk — siehe Compliance-Sektion auf der Startseite.
8. Was sollten Sie jetzt tun? Umsetzung in 5 Schritten.
Wenn Sie noch keine Zeiterfassung haben
Sie sind seit September 2022 nicht compliant. Konkrete Schritte:
- Bestandsaufnahme: wie wird heute (informal) erfasst? Was fehlt? Zum Selbsttest: ArbZG-Compliance-Checkliste mit 18 Prüfpunkten (kostenlos, ohne Anmeldung)
- System auswählen: für Hallenbetrieb mit Werkern ohne PC ist eine Stechuhr-basierte Lösung praktikabler als reine Apps
- Einrichtung mit klaren ArbZG-Voreinstellungen (§3, §4, §5, §16)
- Mitarbeitende informieren und schulen — vor Einführung Betriebsrat einbeziehen
- Datenschutz: Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) bei Bedarf
Wenn Sie Excel oder Papier verwenden
Excel ist nicht revisionssicher. Bei Prüfungen drohen Beanstandungen. Migration zu einem ArbZG-konformen System ist überfällig — auch wenn das ArbZG selbst aktuell keine elektronische Form vorschreibt.
Wenn Sie schon ein System haben
Prüfen Sie:
- Werden alle Mitarbeitenden lückenlos erfasst (nicht nur Bürokräfte)?
- Gibt es einen Audit-Trail mit Wer/Was/Wann/Warum?
- Werden §3, §4, §5 ArbZG automatisch geprüft — oder erst manuell durch HR?
- Ist die 2-Jahres-Aufbewahrung sichergestellt (§16 ArbZG)?
- Ist das Hosting DSGVO-konform (EU/DE) und liegt ein AVV vor?
9. Weiterführende Quellen
- BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Volltext
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im Volltext
- § 17 MiLoG — Aufzeichnungspflicht für Minijobs und § 2a-SchwarzArbG-Branchen
- BMAS — Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz
- EuGH-Urteil C-55/18 (CCOO) vom 14.05.2019
- DSGVO Art. 28 — Auftragsverarbeitung
Hinweis: Dieser Ratgeber wurde zuletzt am 2. Juli 2026 aktualisiert und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Branche, Betriebsgröße oder Tarifbindung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Compliance ist Arbeit. Wir nehmen sie Ihnen ab.
zeitWerk365 hat §3, §4, §5 und §16 ArbZG ab Werk eingebaut. Pausenabzug, Ruhezeit-Check, Tageslimit-Warnung, 2-Jahres-Aufbewahrung — automatisch geprüft, lückenlos protokolliert. Plus deutsche RFID-Stechuhr fürs Werkstor.
FRAGEN. Antworten. Ohne Juristendeutsch.
-
! Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 mit Beschluss 1 ABR 22/21 entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zur Einführung eines Systems zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer:innen verpflichtet sind. Die Pflicht gilt sofort und unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.
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! Ja. Der BAG-Beschluss kennt keine Größenausnahme. Auch Kleinst- und Kleinbetriebe sind verpflichtet. Eine geplante Größenausnahme wurde im laufenden Gesetzgebungsverfahren diskutiert — den aktuellen Stand bitte mit Steuerberater oder Anwalt verifizieren. Bis zu einer expliziten gesetzlichen Erleichterung gilt die Pflicht für alle.
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! Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie ihre Dauer. Daraus folgt zwingend auch die Erfassung von Pausen (zur Berechnung der Netto-Arbeitszeit) und die Dokumentation der Ruhezeiten zwischen Schichten. Über das ArbZG hinaus müssen für Lohnabrechnung relevante Zeiten (Sa/So/Feiertag/Nacht) zugeordnet werden.
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! Rechtlich ist eine elektronische Form noch nicht zwingend vorgeschrieben (Stand Juli 2026). Praktisch scheitert Excel an Revisionssicherheit und GoBD-Konformität: jede Änderung muss nachvollziehbar dokumentiert sein, was Excel ohne Disziplin nicht leistet. Bei Betriebsprüfungen werden Excel-Erfassungen häufig als nicht ausreichend gewertet.
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! Nach § 22 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 30.000 € bewehrt. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung von Gesundheit/Arbeitskraft kann § 23 ArbZG sogar Freiheits- oder Geldstrafen vorsehen. Persönliche Haftung der Geschäftsführung ist möglich.
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! Mindestens zwei Jahre nach § 16 ArbZG. Für lohnsteuer- und sozialversicherungsrelevante Unterlagen gelten zusätzlich die Aufbewahrungsfristen aus AO und BSV — in der Regel sechs Jahre. zeitWerk365 ist standardmäßig auf 2 Jahre konfiguriert, mit verschlüsseltem Langzeit-Archiv für 24+ Monate.
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! Ja. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und für Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (u. a. Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Logistik) verlangt § 17 MiLoG die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages — Aufbewahrung mindestens zwei Jahre. Verstöße können nach § 21 MiLoG mit Bußgeldern bis 30.000 € geahndet werden. Diese Pflicht besteht unabhängig vom BAG-Beschluss und wird vom Zoll (FKS) geprüft.
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! Stand Juli 2026 schreibt das Gesetz noch keine elektronische Form vor — die Erfassungspflicht selbst gilt aber bereits seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022. Der Referentenentwurf zur ArbZG-Novelle sieht eine grundsätzlich elektronische Erfassung mit Übergangsfristen nach Unternehmensgröße und Ausnahmen für Kleinbetriebe vor; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Wer heute ein revisionssicheres digitales System einführt, erfüllt die aktuelle Pflicht und ist für die Novelle vorbereitet.