ArbZG-konforme Zeiterfassung. §3 §4 §5 §16, praxisnah erklärt.
„ArbZG-konform" ist mehr als ein Marketing-Sticker. Es heißt: Tageslimits prüfen (§3), Pausen automatisch abziehen (§4), Ruhezeit zwischen Schichten erkennen (§5), 2 Jahre revisionssicher aufbewahren (§16). Hier steht, was das in der Praxis bedeutet — und woran Sie eine ehrlich konforme Lösung erkennen.
- §3 Tageslimit max. 10 h
- §4 Pausen 30/45 min
- §5 Ruhezeit 11 h
- §16 Aufbewahrung 2 Jahre
ArbZG-Compliance in einem Absatz
Eine ArbZG-konforme Zeiterfassung prüft die vier Kern-Paragrafen des Arbeitszeitgesetzes automatisch: Tageslimit nach §3 (Warnung ab 10 h), Pausenpflicht nach §4 (automatischer Abzug 30 min ab 6 h, 45 min ab 9 h), Ruhezeit nach §5 (Verstoßerkennung unter 11 h zwischen Schichten) und Aufbewahrungspflicht nach §16 (mindestens 2 Jahre, in der Praxis mit revisionssicherem Audit-Trail). Reine Stundenzählung reicht nicht — der EuGH (C-55/18) verlangt ein „objektives, verlässliches und zugängliches" System, was praktisch GoBD-konforme Revisionssicherheit bedeutet. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 30.000 € (§22 ArbZG) und persönliche Haftung der Geschäftsführung (§23 ArbZG).
- §3
- Tageslimit · Warnung ab 10 h
- §4
- Pausen · 30/45 min auto-Abzug
- §5
- Ruhezeit · 11 h zwischen Schichten
- §16
- Aufbewahrung · mind. 2 Jahre
- §22
- Bußgeld · bis 30.000 €
§3 ArbZG — Tagesarbeitszeit
„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden." — § 3 ArbZG
Konkret bedeutet das: regulär 8 Stunden, Spitzenwert 10 Stunden, im 6-Monats-Schnitt müssen Sie wieder bei 8 landen. Eine ArbZG-konforme Zeiterfassung muss zwei Dinge können:
- Tagesgrenze 10 h sofort warnen — nicht erst am Monatsende
- Durchschnittsbildung über 6 Monate (oder 24 Wochen) automatisch nachhalten
In der Praxis kommt das vor allem in der Produktion vor: Spitzenauftrag, alle machen Überstunden, schon ist der 10-h-Alarm da. Wer das manuell durch HR prüfen lässt, fängt sich Verstöße ein, die niemand bemerkt — bis der Betriebsrat oder das Gewerbeaufsichtsamt fragt.
§4 ArbZG — Pausenregelung
„Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen." — § 4 ArbZG
Übersetzt:
- Bis 6 h Arbeit: keine Pflichtpause
- Über 6 h bis 9 h: 30 Minuten Pause Pflicht
- Über 9 h: 45 Minuten Pause Pflicht
- Pause kann gestückelt werden — aber nur in Blöcken ab 15 Minuten
- Spätestens nach 6 Stunden ohne Pause muss eine Pause kommen
Wichtig: „Pause" heißt unbezahlt, nicht arbeitend. Wer bei der Maschine bleibt und nebenbei snackt, macht keine ArbZG-konforme Pause. Eine Zeiterfassung muss zwischen „Arbeit" und „Pause" trennen — bei automatischem Abzug muss klar sein, dass die Pause auch tatsächlich genommen wurde.
zeitWerk365 zieht die Pflichtpause automatisch ab und markiert im Audit-Trail, ob sie protokolliert (per Stempelung) oder pauschal abgezogen wurde. Das ist transparent für Mitarbeitende und für Prüfer.
§5 ArbZG — Ruhezeit
„Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben." — § 5 ArbZG
11 Stunden zwischen dem Ende einer Schicht und dem Beginn der nächsten. In der Theorie einfach. In der Praxis bei Schichtbetrieb mit Wechsel über Mitternacht oder bei außerplanmäßigen Einsätzen (Bereitschaftsdienst, Störung in der Produktion, Wochenend-Einsatz) wird's komplex.
Eine ArbZG-konforme Zeiterfassung muss:
- die Ruhezeit zwischen zwei Schichten korrekt berechnen — auch wenn die zweite am nächsten Kalendertag beginnt
- Verstöße identifizieren bevor sie passieren (Schichtplanung), nicht erst nachträglich
- die zulässigen Ausnahmen kennen (z. B. § 5 Abs. 2 ArbZG: Verkürzung um 1 h zulässig in bestimmten Branchen, wenn binnen 4 Wochen ausgeglichen)
In der Industrie ist §5 statistisch der häufigste Verstoßgrund. Wer Schichtwechsel-Lücken nicht systematisch prüft, hat ihn — auch wenn es niemand merkt.
§16 ArbZG — Aushang und Aufbewahrung
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren." — § 16 Abs. 2 ArbZG
Der Buchstabe des Gesetzes betrifft nur die Mehrarbeit. In der Praxis ist es nicht sinnvoll, nur Mehrarbeit aufzubewahren — weil Sie damit weder Pausen-Compliance noch Ruhezeit-Compliance belegen können. Eine vernünftige Auslegung verlangt die Aufbewahrung der gesamten Arbeitszeit-Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre.
Hinzu kommen Aufbewahrungsfristen aus anderen Gesetzen:
- Lohn- und sozialversicherungsrelevante Unterlagen: 6 Jahre (§ 147 AO, § 28f SGB IV)
- Zuschlagspflichtige Zeiten (Sa/So/Feiertag/Nacht): folgen den Lohnabrechnungs-Fristen
- Streitfälle: bis zur Verjährung der Ansprüche, in der Regel 3 Jahre
In der Praxis archivieren konforme Systeme die kompletten Aufzeichnungen 24+ Monate, oft länger. Wichtig: verschlüsselte Backups, damit ein Hardware-Defekt nicht die ArbZG-Compliance vernichtet.
Was eine ArbZG-konforme Zeiterfassung leisten muss
Aus den vier Paragrafen ergeben sich elf Kern-Anforderungen an eine konforme Zeiterfassung:
- Tageslimit-Warnung bei mehr als 10 h Arbeitszeit (§3)
- 6-Monats-Durchschnitt der Tagesarbeitszeit nachhalten (§3)
- Automatischer Pausenabzug bei 6 h / 9 h Schwelle (§4)
- Stückelung der Pause in 15-Minuten-Blöcken (§4)
- Pausen-Spätschwelle: Pause spätestens nach 6 h ohne (§4)
- Ruhezeit-Prüfung 11 h zwischen Schichten (§5)
- Schichtwechsel über Mitternacht korrekt zuordnen (§5)
- Verstoß-Dashboard nach §§ gruppiert
- Audit-Trail revisionssicher (Wer/Was/Wann/Warum)
- 2-Jahres-Aufbewahrung mit verschlüsselten Backups (§16)
- Mitarbeiter-Selbstservice: Einsicht in eigene Daten (EuGH-Anforderung)
zeitWerk365 erfüllt diese Anforderungen ab Werk — keine Konfigurationspflicht, keine Schnittstellen-Bastelei.
„Eine Zeiterfassung, die diese vier Paragrafen nicht automatisch prüft, ist im rechtlichen Sinne keine Zeiterfassung — sondern eine Stundenzählung mit Beifang."
Was passiert bei Verstoß?
§22 ArbZG sieht Bußgelder bis 30.000 € vor — bei jedem Verstoß. Bei systematischer Verletzung (z. B. dauerhafter Ruhezeit-Verstoß im Schichtbetrieb) addiert sich das schnell auf.
§23 ArbZG erlaubt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung von Gesundheit/Arbeitskraft sogar Freiheits- oder Geldstrafen — gerichtet an die natürliche Person. Persönliche Haftung der Geschäftsführung ist möglich, wenn ihr die Pflichtverletzung zugerechnet werden kann (etwa weil keine Compliance-Strukturen aufgebaut wurden).
Über das ArbZG hinaus:
- Beweislast-Umkehr: bei fehlenden/unvollständigen Aufzeichnungen gilt im Streitfall der vom Arbeitnehmer behauptete Stand als gegeben (BAG-Rechtsprechung)
- Beanstandungen bei Lohnsteuer-Außenprüfung und Sozialversicherungs-Prüfung
- Mögliche Konflikte mit Betriebsrat / Personalrat
So erkennen Sie eine ehrlich konforme Lösung
Bei der Auswahl eines Anbieters lohnt der Test mit fünf Fragen:
- „Was passiert konkret bei einem 11-h-Schichtwechsel um Mitternacht?" — die Software muss den Verstoß erkennen, nicht der Admin.
- „Wie wird eine Pause dokumentiert, die der Mitarbeiter nicht aktiv stempelt?" — pauschaler Abzug ist OK, muss aber im Audit-Trail markiert sein.
- „Wie sehe ich, dass ein Mitarbeiter im 6-Monats-Schnitt über 8 h liegt?" — entweder ein Dashboard oder ein Bericht; Excel-Export ist nicht genug.
- „Wo liegen die Daten und wie lange?" — Hosting in DE/EU, mindestens 2 Jahre, verschlüsselte Backups.
- „Was steht im Audit-Trail einer rückwirkenden Korrektur?" — muss Wer/Was/Wann/Warum enthalten, nicht nur den Endwert.
Weiterführende Quellen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Volltext
- BAG-Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022
- Ratgeber: Zeiterfassungspflicht 2026 — wer ist verpflichtet?
- Ratgeber: DSGVO und GoBD — Datenschutz und Revisionssicherheit
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den Stand vom 7. Mai 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
§3 §4 §5 §16. Eingebaut, nicht konfiguriert.
zeitWerk365 prüft alle vier Paragrafen automatisch — Pausenabzug, Ruhezeit-Check, Tageslimit-Warnung, 2-Jahres-Aufbewahrung. Kein Setup, keine Templates, keine Excel-Auswertung.
FRAGEN. Antworten. Aus dem Compliance-Alltag.
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! Eine ArbZG-konforme Zeiterfassung muss die Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes automatisch prüfen und dokumentieren: Tageslimit nach §3 (max. 10 h), Pausenpflicht nach §4 (30/45 min ab 6/9 h), Ruhezeit nach §5 (min. 11 h zwischen Schichten) und Aufbewahrungspflicht nach §16 (mindestens 2 Jahre). „Konform" heißt, dass diese Prüfungen ohne manuelle Auswertung durch HR erfolgen.
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! Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 30 Minuten Pause; bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pause kann in Stücke à mindestens 15 Minuten geteilt werden. Spätestens nach 6 Stunden Arbeit ohne Pause muss eine Pause genommen werden — „erst am Schichtende" ist nicht zulässig.
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! §5 ArbZG verlangt mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Bei Unterschreitung liegt eine Ordnungswidrigkeit nach §22 ArbZG vor (Bußgeld bis 30.000 €). Eine Zeiterfassung muss diese Verstöße automatisch erkennen — gerade bei Schichtbetrieb mit Wechsel über Mitternacht ist das in der Praxis manuell kaum machbar.
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! §16 ArbZG verlangt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen über die werktägliche Arbeitszeit für mindestens zwei Jahre. Lohn- und sozialversicherungsrelevante Unterlagen unterliegen zusätzlich den Aufbewahrungsfristen aus AO und SGB IV (in der Regel 6 Jahre). In der Praxis archivieren ArbZG-konforme Systeme deutlich länger — zeitWerk365 standardmäßig 24+ Monate mit verschlüsseltem Langzeit-Archiv.
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! Reine Stundenerfassung reicht nicht. Eine ArbZG-konforme Zeiterfassung muss aktiv prüfen (Tageslimit überschritten? Pausenpflicht eingehalten? Ruhezeit ausreichend?) und Verstöße erkennen. Der EuGH hat 2019 in C-55/18 ausdrücklich ein „objektives, verlässliches und zugängliches" System gefordert — das Wort „verlässlich" impliziert mehr als reine Stundenzählung.
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! Das ArbZG selbst nennt „revisionssicher" nicht explizit, aber die Forderung des EuGH nach einem „objektiven und verlässlichen" System läuft in der Praxis auf Revisionssicherheit hinaus — jede Änderung muss mit Wer/Was/Wann/Warum dokumentiert sein. Das ist GoBD-Logik. Excel scheitert hier in der Regel; eine GoBD-konforme Cloud-Zeiterfassung erfüllt diese Anforderung ab Werk.